AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Zweck und Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben den Zweck, eine klare Regelung der rechtlichen Beziehung zwischen unseren Kunden und der coole art GmbH zu schaffen.
Die Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, auch wenn auf diese bei künftigen Geschäften nicht mehr besonders hingewiesen wird, so z.B. bei Ersatzlieferungen, Garantieleistungen, Reparaturen und Änderungen. Dazu im Widerspruch stehende Submissionsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten als aufgehoben.
Durch Erteilung des Auftrages anerkennt der Auftraggeber die Bedingungen. Abweichungen von diesen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Soweit diese Geschäftsbedingungen keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR).

2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag im Sinne von Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) kommt mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung zustande.
Etwaige Fehler oder Widersprüche im Auftragswerk sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 5 Tagen gilt der Inhalt vom Auftraggeber als genehmigt.
Das Auftragswerk gilt als Schuldanerkennung des Auftraggebers für den vereinbarten Preis. Sofern eine Vertretung das Auftragswerk unterzeichnet (z.B. Architekt, Grafiker oder Werbeagentur usw.), haftet dieselbe für die Schuldanerkennung. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. Entwurf / Muster
Jede vom Auftraggeber verlangte Vorleistung stellt einen festen Auftrag dar und ist kostenpflichtig. Ein Entwurf ist nur dann im Preis inbegriffen, sofern dies schriftlich erwähnt wird. Muster und Prototypen gehören nicht zur Lieferpflicht und müssen vom Auftraggeber separat bezahlt werden.

Für Fehler welche im «Gut zum Druck» oder «Gut zur Ausführung» nicht korrigiert werden, haftet der Auftraggeber.

4. Vorarbeiten
Eine erste Besprechung am Domizil des Auftraggebers oder am zukünftigen Standort der Reklame ist unverbindlich. Sie dient der umfassenden Orientierung des Auftragnehmers über Ziel und Zweck der Reklame, sowie über deren Platzierung und Befestigung am Bauwerk. Aufgrund der Besprechung wird bei kostenlos eine Projektskizze sowie eine Offerte ausgearbeitet. Sofern der Auftrag nicht erteilt wird, kann der Aufwand für die Erstellung der Projektskizze in Rechnung gestellt werden. Jede weitere vom Auftraggeber verlangte Entwurfsvariante sowie die Anfertigung von Farbskizzen, Modellen, Prototypen oder Mustern stellt einen festen Auftrag dar und ist gesondert zu honorieren.

5. Elektrische Anschlüsse und Zuleitungen
Elektrische Anschlüsse und Zuleitungen sind durch den Auftraggeber zu erledigen. Sofern diese Leistungen explizit durch den Auftragnehmer zu erbringen sind, wird das Material und die Arbeit für Zuleitungen, Durchbrüche, Einzüge, Anschlüsse und Kontrollen/Messungen durch einen konzessionierten Elektriker dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6. Daten
Die Qualität der angelieferten Daten wird vom Auftraggeber selbstverantwortlich auf die Eignung zur Verwendung geprüft, der Auftragnehmer kann keine Gewährleistung übernehmen. Sofern die Qualität der Daten für die gewählte Ausführungsart und -technik nicht genügen, kann der Auftragnehmer die notwendigen und möglichen Bearbeitungen ohne Gegenbericht ausführen. Sämtliche Bearbeitungen sind kostenpflichtig.

7. Datenschutz
Der Auftraggeber versichert, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und die einschlägigen Rechtsnormen einzuhalten. Die anlässlich der Bestellungsabwicklung anfallenden Kundendaten werden lediglich für interne Zwecke genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur soweit dies zur ordnungsgemässen Leistungserbringung unbedingt erforderlich ist. Der Kunde erklärt sich mit dieser Nutzung seiner Daten einverstanden

8. Copyright / Nutzungsrechte
An allen Konzepten, Grafiken, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen/Mustern, Schablonen, Filmen, Daten und Werkzeugen behält der Auftragnehmer das Eigentum und das Urheberrecht. Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert und/oder weiterverarbeitet werden.

Das Copyright und alle Nutzungsrechte an erstellten Konzepten, Dokumentationen, Grafiken, Entwürfen, Fotografien, Texten, Übersetzungen und dgl. bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Urheberrechtsgesetz, URG – 231.1 – Art. 2).

Eine schriftlich vereinbarte Abtretung der Nutzungsrechte erlangt Rechtskraft, nach der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen. Sofern die Dienstleistung für einen Dritten erfolgte, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diesen Dritten auf die offenstehende Forderung und die daraus resultierende Unrechtmässigkeit der Verwendung der Arbeit hinzuweisen und eventuell von diesem die Begleichung der ausstehenden Beträge in Verbindung damit entstandener Unkosten zu verlangen.
Der Auftragnehmer behält das Nutzungsrecht an den erstellten Produkten als Musterarbeiten bzw. Referenzen zur Eigenwerbung.

9. Urheberrecht
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Modellen, Schablonen, Werkzeugen und Kostenvoranschlägen behält der Auftragnehmer das Eigentum und das Urheberrecht. Diese Unterlagen werden dem Auftraggeber persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwendung solcher Unterlagen unlauteren Wettbewerb darstellen und strafbar sein kann (Art. 5 UWG).

10. Bewilligung
Der Vertrag gilt unabhängig von der Erteilung der Bewilligung durch Behörden oder Dritte; deren Beschaffung ist auf jeden Fall Sache des Auftraggebers. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Vorschriften, entbinden nicht von der Abnahme- und Zahlungspflicht. Eine sich daraus ergebende Verteuerung trägt der Auftraggeber. Auf besonderen Wunsch des Auftraggebers kann die Beschaffung der behördlichen Bewilligung durch den Auftragnehmer – ohne Übernahme einer Rechtspflicht – für ihn auf seine Kosten und auf sein Risiko veranlasst werden. Die Gebühren der Bewilligung, die Kosten für Grundbuchauszüge usw. sowie der Aufwand für die Teilnahme an Augenscheinen sind in dieser Entschädigung nicht enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers, ebenso wie die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Luftraums und dergleichen. Für die Stellung von Wiedererwägungsgesuchen, Rekursen und die Mitwirkung der Einspracheverfahren hat der damit beauftragte Auftragnehmer Anspruch auf Entschädigung aller seinen Auslagen und seines Arbeitsaufwands nach Ergebnis.

11. Ausführung / Lieferung
Die Herstellung und Lieferung sämtlicher Produkte erfolgt nach mündlichem oder schriftlichem Auftragsbeschrieb. Sofern vereinbart werden die Definitionen ergänzt durch ein genehmigtes «Gut zum Druck». Unvorhersehbare Bearbeitungen an angelieferten Materialien und bestehenden Komponenten werden nach Aufwand verrechnet. Die Ausführungsqualität richtet sich nach den fachlichen und technischen Möglichkeiten, sowie nach der Qualität der angelieferten Vorlage und Daten. Geringfügige Abweichungen oder Unterschiede in Grösse, Form, Farbe, Auflösung, Farbsättigung und Qualität können nicht als Mängel geltend gemacht werden. Es besteht kein Anspruch auf Wandlung oder Minderung.
Sämtliche Aufwendungen für die Verpackung, den Versand, Transport und die Auslieferung durch den Auftragnehmer werden verrechnet. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.

12. Montage
Montagearbeiten durch den Auftragnehmer werden, sofern nicht im Leistungsbeschrieb aufgeführt, nach Aufwand verrechnet. Die notwendigen Abklärungen bezüglich Bewilligungen und Einverständnis Dritter liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Das Versetzen oder Demontieren der Anlagen durch Dritte oder den Auftraggeber geschieht auf seine Rechnung und Gefahr.

Für die Anlieferung und Montagearbeiten müssen die zweckentsprechende Zufahrt an den Standort sowie ausreichende Platzverhältnisse gewährleistet sein. Bedingt durch unsachgemässe Voraussetzungen, wie Platzmangel, fehlenden Zugang, Anfahrtskosten oder dgl. sowie höhere Gewalt (Sturm usw.) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Zusätzliche Kosten werden verrechnet.
Demontage- und Entsorgungsarbeiten sowie Entsorgungsgebühren sind kostenpflichtig und werden verrechnet.

13. Herstellernachweis
Das Anbringen eines Herstellernachweises in Form eines Schilds und/oder Klebers ist dem Auftragnehmer, unentgeltlich, in jedem Falle gestattet.

14. Termine
Die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind als unverbindliche Richtlinien zu verstehen. Wird ein Termin ausdrücklich vereinbart, so gibt dessen Übertretung kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadenersatz oder irgendwelche Entschädigung.
Lieferfristen beginnen an dem Tag zu laufen, an welchem die Bestellung in allen Punkten abgeklärt ist und die behördlichen und privaten Bewilligungen vorliegen. Eine Annullierung des Auftrags wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Kann ein Auftrag, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, auf den normalen oder vereinbarten Termin nicht ausgeführt werden, so ist er berechtigt, die festgelegten Lieferpreise um allfällige zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen zu erhöhen.

15. Übernahme
Nach erfolgter Aus- oder Ablieferung resp. Montage, geht die Gefahr an den Auftraggeber über. Die Übernahme der Ware durch den Auftraggeber gilt als erfolgt und genehmigt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt oder Montage derselben begründet und schriftlich Mängelrüge am Sitz des Auftragnehmers erhoben wird.
Nach Ablauf dieser Frist ist jede Geltendmachung von Einwendungen ausgeschlossen. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind auf jeden Fall ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchen Gründen sie gestellt werden, sowie die Haftung des Lieferanten für Folgeschäden. Bei Lieferung «ab Werk» geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Ware die Produktion verlässt, auch wenn der Transport durch Fahrzeuge des Auftragnehmers erfolgt.

16. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen solange weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten darf die Ware weder weiterverkauft, noch verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Wird die Ware im gegenseitigen Einvernehmen weiterveräussert, so steht das Entgelt aus der Weiterveräusserung ausschliesslich dem Auftragnehmer zu.

17. Aufbewahrung
Sofern der Auftragnehmer Material, welches Eigentum des Auftraggebers ist, vorübergehend bei sich einlagert, ist jede Haftung ausgeschlossen. Ware die nach Erteilung des Auftrags vom Auftraggeber gelagert werden muss, kann in Rechnung gestellt werden.

18. Garantie
Unsere Haftung beschränkt sich auf die Qualität der Produkte gemäss den Angaben der Herstellerfirma. Bei fehlerhafter Ware wird nur der Warenwert ersetzt. Die Prüfung der gelieferten Ware, vor deren weiteren Verarbeitung, wird durch den Auftraggeber verantwortet.
Sämtliche Produkte und Dienstleistungen werden unter der Voraussetzung erstellt, dass der Abnehmer/Auftraggeber die Beschaffenheit für Ihren Verwendungszweck selbst prüft.
Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist die Gewährleistung des Auftragnehmers für die Lieferungen und die geleisteten Arbeiten auf zwei Jahre ab Liefer- bzw. Werkvollendungsdatum beschränkt. Die Garantie erstreckt sich auf die von ihm hergestellten Waren, welche nachgewiesenermassen infolge von Fabrikations- oder Materialdefekten unbrauchbar oder schadhaft geworden sind
Die Garantiepflicht erlischt, falls während der Garantiezeit Firmen oder Personen, die nicht durch den Auftragnehmer ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, an der Anlage oder deren Bestandteilen gearbeitet haben, oder wenn diese vom Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden ist. Zum Ersatz von Aufwendungen, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Einwilligung des Auftragnehmers zur Beseitigung etwaiger Mängel macht, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Ebenso gehen alle Sach- und Personenschäden, die den Haftungsumfang oder die oben genannten Bedingungen überschreiten, zu Lasten des Auftraggebers. Alle Ersatzlieferungen verstehen sich ab Werk und ohne Nebenkosten.

                a. Schäden an Motorfahrzeugen
                Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Fahrzeugen des Kunden, es sei denn, sie sind grobfahrlässig durch Mitarbeiter der Coole art GmbH verursacht worden.

19. Versicherung / Haftung
Der Auftraggeber schliesst eigenverantwortlich, auf seine Kosten, für die Reklameanlagen, Veredelungen und dgl. die notwendigen Versicherungen ab. Sämtliche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Folgeschäden und Schadenersatzforderungen durch fehlerhafte Arbeiten wird jegliche Verantwortung abgelehnt.

20. Beschädigungen / Reparaturen
Für sämtliche Beschädigungen, z.B. Vandalenakte und Elementarschäden an der fertig installierten Reklameanlage haftet der Auftraggeber. Wiederherstellungskosten sowie Materialverlust werden nach Aufwand verrechnet. Reparaturen an vermieteten Objekten dürfen ausschliesslich vom Auftragnehmer oder von einem, durch den Auftragnehmer, beauftragten Unternehmen ausgeführt werden. Das Bearbeiten der vermieteten Reklameanlagen durch Dritte oder den Auftraggeber ist nicht gestattet. Unberechtigte Bearbeitungen an den Anlagen geschehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

21. Vertragserfüllung
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus dem Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den gesamten Lieferpreis Rechnung zu stellen und die sofortige Bezahlung seiner Forderung einschliesslich Zinsen und Nebenkosten zu verlangen, auch wenn die Lieferung noch nicht erfolgt ist.

22. Aufhebung von Verpflichtungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fall des Bekanntwerdens von irgendwelchen Umständen, die den Auftraggeber als nicht kreditwürdig erscheinen lassen, sofortige Zahlung auch gestundeter Forderungen zu verlangen sowie die sofortige Herausgabe der von ihm gelieferten Waren, zwecks bestmöglicher Verwertung. Die Differenz zwischen dem Erlös und der Kaufsumme kann als Schadenersatz gefordert werden. Muss ein erteilter Auftrag aus Mangel an Kreditwürdigkeit oder aus irgendeinem anderen Grund aufgehoben werden, bevor die bestellte Anlage angefertigt worden ist, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von 50% der vereinbarten Werksumme zuzüglich aller bereits geleisteten Arbeiten nach Ergebnis, welche jedoch den Gesamtkaufpreis zusammen nicht übersteigen dürfen. Dieselbe Regelung gilt für alle Fälle, in denen die Kontrahenten im gegenseitigen Einvernehmen aus irgendeinem Grund den Kaufvertrag rückgängig machen.

23. Preise und Kosten
Die Preise verstehen sich netto, in Schweizer Franken, für die Lieferung ab Werk.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Preise der Teuerung anzupassen. Sofern zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein gültiger Entwurf vorliegt, kann der Unternehmer die Preise an veränderte grafische und technische Details anpassen. Die Preise basieren auf der Annahme, dass die Arbeiten innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erfolgen. Erfordern die Umstände eine Ausführung ausserhalb dieser Zeiten, werden sich daraus ergebene Lohnzuschläge aller zusätzlich verrechnet.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen.

24. Zahlungsbedingungen
Massgebend sind unsere schriftlich offerierten Preise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sämtliche Preise sind in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer.
Zahlung innert 30 Tagen netto ohne Skontoabzug.

25. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Geschäftsbeziehungen der Auftragnehmer mit dem Kunden unterliegen dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zofingen. Vorbehalten bleiben davon abweichende zwingendende Gerichtsstände des Bundesrechts.

26. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Im Übrigen behält sich die coole art gmbh die jederzeitige Änderung der AGB und Lieferbedingungen vor. Sie versieht die AGB mit einer Versionsabgabe und einem Datum.

Version 1.0 / 02.02.2019
coole art gmbh, Untere Brühlstrasse 11, 4800 Zofingen